Neue Verordnung: Sportgruppen mit Kindern/Jugendlichen möglich

Die mit 15.3. 00 Uhr in Kraft tretende neue Verordnung bringt für den Sport erste Erleichterungen mit sich.


Dieser erste Schritt ist das Resultat der guten und konstruktiven Argumentationen sowie des intensiven Einsatzes und Lobbyings des organisierten Sports. Folgende Änderungen gelten ab 15.3.:

Sport mit Kindern und Jugendlichen in Gruppen ist möglich:
Wo? Outdoor
Wie? Mit 2 Metern Abstand
Wann? 6-20 Uhr
Wer? Kinder und Jugendliche (unter 18 Jahre)
Wie viele? Pro Gruppe max. 10 Kinder/Jugendliche zzgl. 2 volljähriger Betreuungspersonen (auf Sportstätten müssen 20 qm pro Person zur Verfügung stehen)
Tests: Alle Betreuungspersonen (ÜbungsleiterIn, InstruktorIn, TrainerIn…) müssen wöchentlich testen, sofern diese Sporteinheiten anleiten wollen. Es reicht allerdings, wenn spätestens alle sieben Tage ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Sollte kein Testnachweis vorliegen, muss von den Betreuungspersonen eine FFP2-Maske getragen werden.
Wir empfehlen in diesem Zusammenhang das Testen, da der Sport als großer gesellschaftlicher Player (15.000 Vereine, 2 Mio. Mitglieder) als Teil der Teststrategie zu sehen ist und einen wesentlichen Beitrag zur Bekämpfung der Pandemie und zu weiteren Öffnungsschritten beitragen kann.
• Es besteht keine Testverpflichtung für die Kinder und Jugendlichen
• COVID-19-Präventionskonzept ist notwendig (Inhalt: Hygieneregeln für SportlerInnen, Gesundheitscheck, Hygienemaßnahmen Infrastruktur und Material, Contact Tracing).
Diese Handlungsempfehlungen können als Grundlage zur Erstellung eines COVID-19-Präventionskonzeptes herangezogen werden: https://www.sportaustria.at/de/schwerpunkte/mitgliederservice/informationen-zum-coronavirus/handlungsempfehlungen-fuer-sportvereine-und-sportstaettenbetreiber/
• An einem Veranstaltungsort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern durch organisatorische Maßnahmen (räumliche/bauliche Trennung, zeitliche Staffelung), eine Durchmischung der Personen ausgeschlossen wird.

Allgemeine Änderungen:
• Klarstellung, dass jede Sportart mit 2 m Mindestabstand möglich ist (also auch kontaktlose Trainingsformen von Mannschafts-/Kontaktsportarten)
• Kurzfristige Unterschreitung des Mindestabstandes ist erlaubt
• Verpflichtendes Contact Tracing: Sportstättenbetreiber, Veranstalter von Sportgruppen und Spitzensportveranstaltungen haben von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufgehalten haben, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung Vor- und Familiennamen, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit Datum und Uhrzeit des Betretens der Sportstätte zu erheben. Diese Daten sind der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen und müssen nach 28 Tagen gelöscht werden. Eine Vorlage finden Sie hier: https://www.sportaustria.at/fileadmin/Inhalte/Dokumente/TeilnehmerInnenliste_ContactTracing.xlsx
• Sportcamps/Ferienlager im Sinne der außerschulischen Jugendarbeit sind outdoor und indoor möglich (Veranstaltungen im Rahmen dieser wieder mit 10 Kindern/Jugendlichen zzgl. 2 volljähriger Betreuungspersonen) – je nach Präventionskonzept kann hier sogar der Mindestabstand bzw. die Maske weggelassen werden.


Die ab 15.3. gültige Verordnung finden Sie hier (konsolidierte Fassung noch nicht verfügbar): https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_111/BGBLA_2021_II_111.html
Weitere Details wie immer unter unseren FAQ: https://www.sportaustria.at/de/schwerpunkte/mitgliederservice/informationen-zum-coronavirus/faq-coronakrise/