Aktuelle Empfehlungen des OEPS bei der Ausübung von Hobby- und Amateurreitsport ab 7. November 2021

Hier findet ihr die aktuellen Empfehlungen des OEPS der mit 7.11.2021 in Kraft getretene 2. Novelle zur 3.COVID-19-Maßnahmenverordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, betreffend Maßnahmen die zur
Verbreitung von COVID-19 ergriffen worden sind (3. COVID-19-Maßnahmenverordnung - 3.COVID-19-MV),
- ist eine Verschärfung der Verordnung des Bundes als Reaktion auf gestiegene Infektionszahlen;
- ein weiterer Versuch die Ausbreitung von SARS-CoV-2 einzudämmen;


Folgende Änderungen haben auch Auswirkungen auf den (Reit)-Sport:

- Sportstätten dürfen zur (Reit-)Sportausübung nur mehr mit 2-G (geimpft, genesen) betreten werden
- Für Kinder/Jugendliche bis 15 Jahre gilt der „Ninja-Pass“ mit eingetragenem PCR-Test als 2-G
Nachweis
- 2-G Nachweispflicht und Contact Tracing bei Veranstaltungen/Zusammenkünften in nicht öffentlichen
Sportstätten (Indoor und Outdoort ) ab 25 TeilnehmerInnen
- 2-G Nachweispflicht, Anzeigepflicht, Präventionskonzept, COVID-19 Beauftragter bei
Veranstaltungen/Zusammenkünften in nicht öffentlichen Sportstätten (Indoor und Outdoor) ab 50
TeilnehmerInnen
- Für SpitzensportlerInnen gilt weiterhin 3-G (2,5 G in Wien)

Nach wie vor gilt:

- Bestellung eines COVID-19 Beauftragten und Nachweis eines Präventionskonzeptes für nicht-öffentliche
Sportstätten
- keine Maske sofern der Zweck der Betretung der Sportanlage die Sportausübung ist
- keine Maske bei der Sportausübung
- keine Abstandsregeln
- keine Anzeigepflicht für Zusammenkünfte bis zu 25 TeilnehmerInnen
- Eigene Regelungen für den Spitzensport bleiben
- keine Personengrenze für AthletInnen bei Spitzensportveranstaltungen
Die besonderen Sicherheitsvorkehrungen als Definition von Personen, von denen ein geringes
epidemiologisches Risiko ausgeht ist nunmehr im Sinne von 2-G´s: Geimpft, Genesen;
Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises besteht für Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr
(Ausnahme Wien bis vollendetes 6. Lebensjahr).

Auch im Pferdesport wird der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr benötigt und es gilt die
2-G-Regel:
- in nicht öffentlichen Sportstätten
- bei Zusammenkünften ab der Teilnehmeranzahl von mehr 25 TeilnehmerInnen
Allerdings:
- Sonderregelungen für Spitzensportveranstaltungen gelten nach wie vor – nach wie vor 3-G-Regel
- TrainerInnen und Betreuerinnen im Spitzen und Breitensport müssen im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit
zumindest einen 3-G Nachweis erbringen

Der OEPS bekennt sich zusammengefasst zu den nachstehenden Empfehlungen

Reiten in Reitschulen als nicht öffentliche Sportstätte:
Reitschulen sind verpflichtet die Voraussetzungen für die Kundenbereiche von Betriebsstätten einzuhalten.
- Das heißt, u.a. dass das Betreten grundsätzlich nur mit 2-G Nachweis erlaubt ist und in geschlossenen
Räumen eine Maske zu tragen ist. Der 2-G Nachweis ist für die Dauer des Aufenthaltes bereitzuhalten.
Während der Sportausübung muss vom Schüler nie eine Maske getragen werden.
- TrainerInnen und BetreuerInnen im Spitzen- und Breitensport müssen im Zuge ihrer beruflichen
Tätigkeit zumindest einen 3-G Nachweis erbringen. Abhängig von den Rahmenbedingungen
(indoor/outdoor, Körperkontakt) können vom Verantwortlichen auch strengere Regelungen im Hinblick
auf das Tragen einer Maske (z.B. FFP2 Maskenpflicht), oder ein 2,5-G Nachweis vorgesehen werden.
- Kein Mindestabstand!
- Gruppenunterricht und Ausreiten ist ohne Beschränkung zulässig.

Reiten im Einstellbetrieb:
- Der Einstellbetrieb darf nur betreten werden, um im Freien, am Außenplatz, oder in der Hallen zu reiten,
wenn der 2-G Nachweis erbracht werden kann. Dieser Nachweis einer geringen epidemiologischen
Gefahr ist für die Dauer des Aufenthaltes bereitzuhalten.
- Der Einstellbetrieb darf auch ohne Maske betreten werden, wenn der Zweck der Betretung
Sportausübung ist. Auch die geschlossenen Räumlichkeiten (Sattelkammer, Umkleideräume, Toiletten,
Putzplätze) dürfen ohne Maske betreten werden, soweit die Betretung zur Ausübung des Sports
erforderlich ist.

Einzelunterricht und auch Gruppenunterricht ist weiterhin für alle ReiterInnen zulässig.
- TrainerInnen gelten als DienstleisterInnen und haben die dafür geltenden Vorschriften zu beachten u.a.
3-G Regel. Abhängig von den Rahmenbedingungen (indoor/outdoor, Körperkontakt) können vom
Verantwortlichen auch strengere Regelungen im Hinblick auf das Tragen einer Maske (z.B.: FFP2
Maskenpflicht) oder ein 2,5-G Nachweis vorgesehen werden.
- Der/Die ReitstallbetreiberIn, oder eine von ihm namhaft gemachte Person (COVID-19 Beauftragter), hat
auf die Einhaltung von Corona-Schutzvorschriften zu achten.

Ausreiten:
- Es gibt keine Höchstgrenze, Ausreiten ist weiter uneingeschränkt möglich!

Zusammenkünfte/Veranstaltungen (Turnier, Training, Kurse, Gruppen):
Es gilt folgende Höchstgrenzen zu beachten:
- Zusammenkünfte bis zu 25 TeilnehmerInnen zur Sportausübung sind indoor wie outdoor, zwischen 0-24
Uhr, mit und ohne ZuschauerInnen, bei 2-G Nachweis (beim Betreten der nicht öffentlichen Sportstätte!)
erlaubt und müssen weder angezeigt noch bewilligt werden.
- Es gilt kein Mindestabstand. Contact Tracing zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung (Vor- und
Familiennamen, Telefonnummer, Email-Adresse und Datum und Uhrzeit des Betretens) ist bei einem
Aufenthalt länger als 15 Minuten erforderlich und dann, wenn der Aufenthalt nicht überwiegend im Freien
ist.
- Bei Zusammenkünften mit mehr als 25 TeilnehmerInnen hat der für die Zusammenkunft Verantwortliche
auch abseits von nicht-öffentlichen Sportstätten einen 2-G Nachweis zu verlangen. Die TeilnehmerInnen
haben den Nachweis auch für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Contact Tracing zum Zweck der
Kontaktpersonennachverfolgung (Vor- und Familiennamen, Telefonnummer, Email-Adresse und Datum
und Uhrzeit des Betretens) ist erforderlich!

Bei Zusammenkünften mit mehr als 50 TeilnehmerInnen:
- Der/Die für die Zusammenkunft Verantwortliche hat die Zusammenkunft spätestens eine Woche vorher
bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
- Ein 2-G Nachweis ist zu erbringen. Indoor entfällt auch abseits der Sportausübung die Maskenpflicht. Der
2-G Nachweis ist für die Dauer des Aufenthaltes bereitzuhalten.
- Contact Tracing erforderlich!
- Der/Die Verantwortliche hat eine/n COVID-19-Beauftragte/n zu bestellen. Ein COVID-19-
Präventionskonzept ist auszuarbeiten und umzusetzen.
- Stichprobenartige Überprüfung des Corona Konzeptes durch die Bezirksverwaltungsbehörde! Daher
während der Dauer der Zusammenkunft bereithalten, um es auf Verlangen vorlegen zu können!

Bei Zusammenkünften mit mehr als 250 TeilnehmerInnen:
- Bei Zusammenkünften mit oder ohne ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen ist
ein 2-G Nachweis zu erbringen. Indoor entfällt auch abseits der Sportausübung die Maskenpflicht.
- Der/Die für die Zusammenkunft Verantwortliche hat zusätzlich eine Bewilligung der örtlich zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen.
- Es ist ein COVID-19 Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Ein COVID-19 Beauftragter ist zu
bestellen.
- Contact Tracing ist erforderlich!

Für alle Zusammenkünfte gilt:
- Sofern die sportliche Veranstaltung und deren ZuschauerInnen nicht als getrennte Zusammenkünfte
organisiert werden, sind SportlerInnen wie auch ZuschauerInnen gleichermaßen für die maximale
TeilnehmerInnenanzahl zu berücksichtigen.
- An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern die Höchstzahl pro
Zusammenkunft nicht überschritten wird und durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche
oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der TeilnehmerInnen der
gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.

Zusammenkünfte im Spitzensport:
- Veranstaltungen (Training/Kurs/Gruppe/Wettkampf) bei denen ausschließlich SpitzensportlerInnen
gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 Sport ausüben, sind ohne Personenbeschränkungen zulässig.
- SpitzensportlerInnen sowie deren TrainerInnen haben für den Trainings- und Wettkampfbetrieb einen 3-
G Nachweis vorzuweisen, wenn physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden
können.
- Für diese Personen, basierend auf einer Risikoanalyse, ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes
COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen und
ein/e COVID-19 Beauftragte/r zu bestellen.
- Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19 Testungen der SportlerInnen, BetreuerInnen und
TrainerInnen ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird.

NACH WIE VOR GILT:

- Der OEPS darf als SpitzensportlerInnen A-und B- Kadermitglieder aller Sparten und all jene
PferdesportlerInnen, die eine aufrechte internationale Qualifikation nachweisen können, einstufen. Alle
PferdesportlerInnen, die 2018, 2019, 2020, 2021 international gestartet sind, oder eine gültige Lizenz der
Stufe 1, 2, 3, 4 bzw. eine Startkarte der jeweiligen Sparte besitzen. Mitglieder des OEPS Talente-Teams,
fallen unter diese Regelung. Betreffend Startkartenausstellung wird auf die Bestimmung des § 18 ÖTO
hingewiesen.
- Im Rahmen der Veranstaltungen im Spitzensport können auch als zusätzliche Veranstaltung, Bewerbe für
ReiterInnen ohne Lizenz unter Einhaltung der Bestimmungen für Zusammenkünfte (u.a. 2-G Nachweis!)
und unter Einhaltung der ÖTO abgehalten werden. Es wird empfohlen durch räumliche, oder bauliche
Trennung, oder zeitliche Staffelung eine Durchmischung der TeilnehmerInnen der gleichzeitig
stattfindenden Zusammenkünfte auszuschließen. Die Einhaltung der Bestimmungen der ÖTO ist
unerlässlich zwecks Anrechnung.

Voltigiertraining:
- Auch Gruppentraining ist weiterhin erlaubt, weil Kontaktsportarten ohne Einschränkungen betrieben
werden dürfen.
Seit dem Erscheinen der jeweils aktuellen Verordnungen, aktuell der 2.Novelle zur 3. COVID-19-
Maßnahmenverordnung -3.COVID-19-MV), werden diese seit Beginn der Pandemie vom OEPS für den
Pferdesport interpretiert und so rasch als möglich Empfehlungen gemeinsam mit JuristInnen, die für den
OEPS tätig sind, verfasst. Dabei handelt es sich um allgemein ableitbare Einschätzungen der Folgen einer
Ausnahmesituation. Aufgrund der unbeständigen Sachlage und dem Fehlen einschlägiger Judikatur,
Rechtsvorschriften und Rechtsprechung kann jedoch ausdrücklich keine Gewähr oder Haftung für eine
etwaige gerichtliche Durchsetzbarkeit der Empfehlungen übernommen werden.
Bitte beachten Sie: Die Empfehlungen beziehen sich auf die jeweils gültige Verordnung auf Bundes-Ebene.
Für Regionen und Bundesländer gelten zum Teil abweichende Regelungen.