Aktuelle Empfehlungen des OEPS bei der Ausübung von Hobby- und Amateurreitsport im April 2021

Die mit 9.4.2021 verlautbarte 8. Novelle zur 4.COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung verlängert die
Ausgangsbeschränkungen (§2 leg.cit) bis 20.4. bzw. die Beschränkungen für Wien, NÖ und Burgenland bis
18.4. Hinsichtlich der für die Pferdesportfamilie relevanten Regelungen gibt es Sonderbestimmungen für
Vorarlberg und Sonderbestimmungen für Wien, NÖ und das Burgenland. Auf die nach wie vor gültigen
aktuellen Empfehlungen des OEPS vom 1.4.2021 für Wien, NÖ und das Burgenland wird verwiesen.
In dieser Empfehlung werden die Unterschiede zwischen den Bundesländern zwecks Übersichtlichkeit nur
bei den für den Pferdesportbereich wesentlichsten Fragen angeführt werden.
Dennoch gibt es -trotz anhaltender Pandemie- höchst Erfreuliches für die PferdesportlerInnen in allen
Bundesländer zu berichten!
Dem OEPS ist es nach wochenlangen Verhandlungen gelungen nachstehende Freigabe zu erhalten:
Ab 12.April (Wien, NÖ, Burgenland 14.April) dürfen ReiterInnen auch mit R1-Lizenz und
StartkarteninhaberInnen endlich wieder Trainings und Wettkämpfe bestreiten und fallen unter die §§ 9 und
15 der Verordnung BGBL II/111/2021!


Mit anderen Worten:
Der OEPS darf als SpitzensportlerInnen A-und B- Kadermitglieder aller Sparten und all jene
PferdesportlerInnen, die eine aufrechte internationale Qualifikation nachweisen können einstufen. Alle
PferdesportlerInnen, die 2018, 2019 oder 2020 international gestartet sind, oder eine gültige Lizenz der Stufe
1,2,3,4 der jeweiligen Sparte, oder eine Startkarte besitzen, auch Mitglieder des OEPS- Talente Teams, fallen
unter diese Regelung!
Damit uns dieses Glück auch erhalten bleibt ersucht der OEPS besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der
regelmäßigen Testungen, die im Rahmen des Präventivkonzeptes des OEPS vorgeschrieben sind zu legen und
auch die jeweils aktuellen COVID-19- Schutzmaßnahmenverordnungen tunlichst einzuhalten.
Und noch etwas erfreuliches für alle Bundesländer:
Dem OEPS ist es auch gelungen die Gleichstellung von Reithallen, die an mindestens 3 Seiten durchlüftet sind,
mit Sportstätten im Freien zu erreichen. Das gilt auch für alle Bundesländer! In solchen Hallen ist somit die
Sportausübung auch im Amateursport erlaubt. Die monatelange Diskussion, wer in der Reithalle Sport
betreiben darf und wer das Pferd nur zur Gesunderhaltung bewegen darf, kann aufgrund der Eigenart der
meisten Reithallen daher zum Glück als beendet angesehen werden. Besonderer Bedeutung hat die erreichte
Gleichstellung, um eher gefahrlos Gruppenunterricht im Sport für Minderjährige anbieten zu können!

Der OEPS bekennt sich zusammengefasst zu den nachstehenden Empfehlungen:

Reiten im Freien: Um im Freien, am Außenplatz, oder in Hallen, die als Sportstätten im Freien (s.o.)
qualifizieren reiten zu können, darf die Sportstätte, auch außerhalb des Spitzensports, in allen Bundesländern
betreten werden, auch die geschlossenen Räumlichkeiten (Sattelkammer, Umkleideräume, Toiletten,
Putzplätze) dürfen betreten werden, soweit es zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist.
Nach wie vor gilt, dass das Verweilen in der Sportstätte mit der Dauer der Sportausübung beschränkt ist.

Ausreiten: In allen Bundesländern erlaubt.
Siehe allerdings Sonderbestimmungen aktuell für Wien, NÖ und das Burgenland nur alleine, auch mit
Personen aus dem gleichen Haushalt, mit dem/der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
mit einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister) und mit einzelenen wichtigen
Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird.
Einzelunterricht: In allen Bundesländern erlaubt; Dienstleistungen zu Aus-und Fortbildungszwecken dürfen
erbracht werden (§ 5 Abs 3 Zi2leg.cit).

Gruppenunterricht für Erwachsene: nur insoweit zulässig, als es sich um Personen aus dem gleichen Haushalt
handelt.

Gruppenunterricht im Sport für Minderjährige: im Freiluftbereich ( § 13 Abs3 Z9):
Für nicht mehr als zehn Personen, die das 18.Lebensjahr nicht vollendet haben, zuzüglich zwei volljährigen
Betreuungspersonen erlaubt! An einem Veranstaltungsort dürfen mehrere Veranstaltungen gleichzeitig
stattfinden, sofern die Höchstzahl der Personen nicht überschritten wird.
Gilt nicht für Wien, NÖ und Burgenland, dort ist kein Gruppenunterricht für Minderjährige im Freiluftbereich
zulässig.
In Vorarlberg ist demgegenüber Gruppenunterricht im Freiluftbereich für nicht mehr als zwanzig Personen,
die das 18.Lebensjahr nicht vollendet haben, zuzüglich drei volljähriger Betreuungspersonen möglich. In
geschlossenen Räumen ist Gruppenunterricht für nicht mehr als zehn Personen, die das 18. Lebensjahr nicht
vollendet haben, zuzüglich zwei volljährigen Betreuungspersonen erlaubt.

Voltigiertraining: Siehe Gruppenunterricht im Sport für Minderjährige!

Veranstaltungen: (Trainings, Kurse, Gruppen) im Sinne geplanter Zusammenkünfte, um Sport zu betreiben.
Sportveranstaltungen im Spitzensport: (§ 15 leg.cit) sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im
Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die
Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, unter den Auflagen wie für Sportveranstaltungen im
Spitzensport normiert möglich. Der OEPS darf als SpitzensportlerInnen A-und B- Kadermitglieder aller
Sparten und all jene PferdesportlerInnen, die eine aufrechte internationale Qualifikation nachweisen können
einstufen. Alle PferdesportlerInnen, die 2018, 2019 oder 2020 international gestartet sind, oder eine gültige
Lizenz der Stufe 1,2,3,4 der jeweiligen Sparte, oder eine Startkarte besitzen, auch Mitglieder des OEPSTalente
Teams, fallen unter diese Regelung!
Gilt für Wien, NÖ und Burgenland ab 14.April.

Sportveranstaltungen außerhalb des Spitzensports: Zusammenkünfte von nicht mehr als vier Personen,
wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder
oder Kindern gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjährige sind
möglich.
Gilt nicht für Wien, NÖ und Burgenland weil § 25 Abs 1 leg.cit das Verlassen des privaten Wohnbereiches für
Veranstaltungen nicht erlaubt
Seit dem Erscheinen der jeweils aktueller Verordnungen, aktuell der 8.Novelle zur 4.COVID-19-
Schutzmaßnahmenverordnung, werden diese bereits seit Beginn der Pandemie für den Pferdesport
interpretiert und so rasch als möglich Empfehlungen gemeinsam mit JuristInnen, die für den OEPS tätig sind
verfasst.